
des Obst- und Gartenbauvereins Bissingen an der Teck
§ 1 Name. Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Bissingen an der Teck e.V. und hat seinen Sitz in Bissingen an der Teck. Er ist unter Nr. 66 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kirchheim unter Teck eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Nürtingen e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. Stuttgart angeschlossen.
§ 2 Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung der Gartenkultur - mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus - zugleich als Beitrag zur Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
- Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus
- Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
- Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung
- Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- eine fortlaufende theoretische und praktische Unterrichtung der Vereinsmitglieder und weiterer Interessenten auf den genannten Gebieten.
- Angebote zur Aus- und Weiterbildung sowie zum Erfahrungsaustausch, wie Schnittkurse, Besichtigungen, Vorträge, Ausstellungen, Lehrfahrten, Lehrgänge und ähnliches
- Kontaktpflege zu kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Instituten gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Mitglieder ohne Stimmrecht und Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern. Alle volljährigen Personen haben Stimmrecht.
Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme, die schriftlich mit Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorsitzenden bis 30. November schriftlich zu erklären.
Ein Ausschluss kann, auf Beschluss des Ausschusses, insbesondere wegen vereinsschädigendem Verhalten oder Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr erfolgen. Gegen den Ausschluss, der schriftlich erfolgt, kann ebenfalls binnen 4 Wochen die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
Nach 50-jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit werden natürliche Personen Ehrenmitglied und damit vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Ebenso kann der Ausschuss durch Beschluss für besondere Leistungen für den Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten beim Verein einzuholen
- die Einrichtungen des Vereins und Vergünstigen in Anspruch zu nehmen
- an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen
- Stimmberechtigte Mitglieder können darüber hinaus wählen und gewählt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
- die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsorgane zu beachten
- die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen
- die Vereinsbeiträge entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung durch einen Abbuchungsauftrag einziehen zu lassen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Ausschuss
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist 2 Wochen vorher durch öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe eine solche schriftlich beantragt oder der Ausschuss eine Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes
- die Entlastung von Kassier, Ausschuss und Vorstand
- die Wahl von Vorstand, Ausschuss und zwei Kassenprüfern einschließlich Bestellung eines Wahlleiters
- die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- die Genehmigung eines eventuell erforderlichen Haushaltslanes (nur bei größeren Vorhaben)
- die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss oder die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Ausschuss
- die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- die Änderung oder Ergänzung der Vereinssatzung
- die Genehmigung eventueller Vereinsordnungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Für sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme einer Satzungsänderung (nach § 12) und bei Vereinsauflösung (nach § 13), genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
Wahlen sind geheim; sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf oder per Handzeichen erfolgen. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn sich mehrere Kandidaten für das gleiche Amt zur Wahl stellen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es wird vom Wahlleiter gezogen.
§ 7 Der Ausschuss
Er besteht aus:
- dem Vereinsvorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- sowie fünf bis zehn weiteren Ausschussmitgliedern.
Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind.
Für alle Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Enthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird geregelt, daß der Stellvertreter den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertritt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sowie alle weiteren Veranstaltungen und Auftritte des Vereins.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses durch bzw. überwacht deren Ausführung. Er kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf andere übertragen.
Er entscheidet über die Annahme von Zuwendungen und stellt ggfs. eine Zuwendungsbestätigung aus.
Er verpflichtet Kassier und Schriftführer sowie erforderlichenfalls weitere Funktionsträger, die mit der Bearbeitung personenbezogener Daten betraut sind, auf die Einhaltung datenrechtlicher Vorschriften.
Er schlägt in Abstimmung mit dem Kassier dem Ausschuss die Bildung von Rücklagen vor.
Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können kommissarisch bestellt werden.
§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit (gem.2. Spiegelstrich) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Ausschuss ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Ausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt bei Bedarf eine Vereinsordnung, die vom Ausschuss erlassen und geändert wird.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Ausschuss vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Einzug des Beitrags erfolgt jährlich.
§ 11 Kassen- und Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung des Kassenbestandes, der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht der Mitgliederversammlung vorgetragen.
Nach einer eventuellen Aussprache wird von der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Kassiers und anschließend des gesamten Ausschusses samt Vorstand abgestimmt.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, vor allem Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden.
Diese Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 13 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung oder Ergänzung dieser Satzung obliegt allein der Mitgliederversammlung und muss mit mindestens 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Beabsichtigte Änderungen sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu unterbreiten.
Änderungen, die vom Amtsgericht, Finanzamt oder anderen Behörden gefordert werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Ausschuss beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Vorgang bekannt zu geben.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Die Einladung hierzu muß schriftlich erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Bissingen a.d. Teck oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.
Bissingen an der Teck, den 02. März 2013
Vereinsvorsitzender Ausschussmitglieder
gez. Thaler
gez. Blocher
Stellvertreter gez. Goebel
gez. Nägele gez. Gross
gez. Leiter
Kassier gez. Pfost
gez. Niemela gez. Schmid
gez. Stiefelmeyer
Schriftführer
gez. Walz
Vermerk:
Die Neufassung wurde am 31.05.2013 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchheim eingetragen.